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Hans Bintz von Owen, wohlverschuldeter Sachen wegen zu Kirchheim gef., auf Veranlassung des Herzogs peinlich beklagt, mit Urteil "an seiner gnaden straff nach seiner gnaden, wolgefallen erkennt", auf Fürbitte vom Herzog begnadigt, schwört U. und verspricht, sein Leben lang keine Waffen mehr, außer einem abgebrochenen Brotmesser, zu tragen und alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden. Nur wenn er in einem Wirtshaus seiner Arbeit nachgeht, ist ihm erlaubt, ein viertel oder ein halbes Maß pro Tag zu trinken. Auch soll er das, was er mit seiner Arbeit verdient, redlich mit seiner Fraui und seinen Kindern teilen.
Hierarchie: Urfehden >> 4. Band 4: Amt Kirchheim ( (Amt Kircheim mit den Gemeinden Ohmden bis Zell) und Lauffen >> 4.1 Kirchheim, Amt (Fortsetzung) >> 4.1.3 Owen
Type of item
- Urkunden
Date
- 1518-07-03
- 1518-07-03
Providing institution
Aggregator
Rights statement for the media in this item (unless otherwise specified)
- http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/
Rights
- Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
Identifier
- Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 2286
- http://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/4FGFGKYDOK67U46WZHTUS2HYMSCWWGFB
Language
- ger
- deu
Is part of
- B5LRX6QLUHQA5ULFTS52KSJQML7EGKEA
Providing country
- Germany
Collection name
First time published on Europeana
- 2024-10-25T10:08:19.346Z
Last time updated from providing institution
- 2024-10-28T09:26:27.106Z