Paul Keller aus Waiblingen, wegen Annahme der Lehre der Wiedertäufer zu Stuttgart gef., jedoch nach Widerrufung und auf seine Bitte unter nachstehenden Bedingungen freigel., schwört U. und gelobt, diese Bedingungen einzuhalten. P. Keller war mit folgenden Auflagen begnadigt worden: 1. Seine Gefängniskosten zu bezahlen, seiner Erbhuldigung Folge zu leisten, sich den Amtleuten gehorsam zu erweisen und seine künftigen Kinder nach Landesbrauch taufen zu lassen; 2. Künftig Predigt und Gottesdienst fleißig zu besuchen, wenigstens einmal wöchentlich die Predigt eines von der Obrigkeit verordneten Pfarrers zu hören, seinen zugeteilten Platz in der Kirche einzunehmen und auch seine Kinder zum Kirchgang anzuhalten; 3. Der "Lehre und dem Brauch des Nachtmahls" nach der Kirchenordnung anzuhängen, die Zeremonien, die von der Herrschaft angeordnet wurden und noch werden, zu befolgen, und nichts Gegenteiliges dagegen zu reden; 4. Den Umgang mit den Anhängern der Wiedertäufer zu meiden, keinen ihrer Vorsteher und Lehrer ins Land zu rufen und gastlich aufzunehmen, sich aller "Winkelpredigten" und geheimen Zusammenkünfte zu enthalten, solche vielmehr seinem Amtmann anzuzeigen.
Hierarchie: Urfehden >> 9. Band 9: Stuttgart, Orte außerhalb des Amtsbezirks, Forst >> 1. Stuttgart (außeramtliche Orte)
Teema
- Waiblingen
- Waiblingen
- Saksamaa
Üksuse liik
- Urkunden
Kuupäev
- 1555-06-16
- 1555-06-16
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- Pap.; 1 Pap.S.
Keel
- ger
- deu
On osa
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Pakkuja riik
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Kollektsiooni nimi
Esimest korda avaldati Europeana
- 2024-10-25T10:08:19.346Z
Viimati andmeid pakkuvast institutsioonist uuendatud
- 2024-10-28T09:26:27.106Z